
Interview zur Energieeinsparverordnung
Am 01. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Ziel ist es bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Wir sprachen aus diesem Anlass mit dem geprüften Energiewert-Experten, Herrn Matthias Tasler.
Frage: Herr Tasler, was genau regelt eigentlich die EnEV?
Antwort: In der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden u.a. Regelungen über die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestands und Neubau) sowie die energetische Mindestvoraussetzungen für Neubauten getroffen. Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen. Auch wird Ahndung von Verstößen bei Nichteinhalten von Vorgaben behandelt.
Frage: Für welche Gebäude gilt der EnEV?
Antwort: Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude, bzw. Gebäudeteile. Nicht betroffen sind z.B. Zelte, Traglufthallen und denkmalgeschützte Immobilien sowie Gebäude, die nicht ständig bewohnt werden.
Frage: Welche Austausch und Nachrüstungsverpflichtungen gibt es?
Antwort: Unter anderem besteht eine Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, oder eine Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke. Bei Ein- und Zweifamilienhausbesitzern, die am 01. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten diese Anforderungen nur dann, wenn seit dem o.g. Datum ein Eigentümerwechsel stattfand.
Frage: Welche Änderungen ergeben sich für den Energieausweis?
Antwort: Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes und für sanierte Gebäude muss dem Eigentümer ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Bei Verkauf oder Vermietung eines Objektes, ist der Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages auszuhändigen. Neu sind auch folgende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte wesentliche Energie-träger, der ermittelte Endenergiebedarf des Objektes, das Baujahr des Gebäudes. Die Modernisierungsempfehlungen nach §20 werden fester Bestandteil des Energieausweises.