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Makler TÜV – Berufszulassung für Immobilienmakler und Wohnungsverwalter

In Deutschland sind Immobilienmakler seit langem mit negativen Vorurteilen belastet. Nicht allein der historisch seit Beginn des 20. Jahrhunderts gewachsene Vorwurf, im eigenen Provisionsinteresse künstlich die Preise am Immobilienmarkt zu beeinflussen, auch die in Deutschland bis dato rechtlich nicht geregelte Zulassungsvoraussetzung für eine solche Tätigkeit hat zu weit verbreiteter Verunsicherung und großem Misstrauen in der Bevölkerung hinsichtlich der Fachkenntnis von Maklern und Wohnungsverwaltern geführt. Ausgerechnet hierzulande, wo in der Regel eher bürokratisch überreglementiert wird, bevor man etwas dem Zufall überlässt, fragen in unserer Branche Außenstehende regelmäßig: „Was macht ihr denn überhaupt?“ Und in der Tat ist der Expertise des Einzelnen, allen voran vieler „schwarzer Schafe“, die den Markt der seriösen Kollegen unterwandern, schwer skalier- und nachvollziehbar. Ist doch ein Studium der Immobilienwirtschaft oder eine Ausbildung als Immobilienkaufmann keineswegs Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme in diesem Wirtschaftszweig, welcher immerhin zu den umsatzstärksten des Landes gehört und in welchem Sachgüter von sechsstelligen Eurobeträgen und darüber hinaus gehandelt und verwaltet werden.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, welches zum 1. August 2018 in Kraft tritt, und konkretisiert in der Makler- und Bauträgerverordnung, soll eben diesem Umstand Abhilfe geschaffen und das Vertrauen der Verbraucher in Immobiliendienstleistungen gestärkt werden. Hiernach soll sowohl für Immobilienverwalter als auch für -makler eine jährliche Fortbildungspflicht von 20 Stunden verpflichtend sein. Wer beide Funktionen in Personalunion ausübt, muss nach derzeitigem Stand entsprechend 40 Stunden nachweisen können. Fortbildungen können in jeder geeigneten Form – vom Seminar bis Inhouseschulung und Selbststudium ­– absolviert werden und sind nachzuweisen. Die Nachweise müssen einer behördlichen Überprüfung zugänglich –  und auch dem Kunden gegenüber, bereits beim ersten Geschäftskontakt, transparent gemacht werden.
Die Verordnung wird sogar eine Art Curriculum definieren – einen Katalog mit Fortbildungskategorien und Inhalten, nach deren Maßgabe geschult werden soll. Immobilienmakler und -verwalter die ihrer Fortbildungs- und Informationspflicht nicht nachkommen, begingen damit eine Ordnungswidrigkeit und sollen mit einem Bußgeld belegt werden können.
Der vielgeforderte Sachkundenachweis in Form einer Prüfung vor Arbeitsaufnahme, ist indes noch nicht im Wortlaut der neuen MaklerVO vorgesehen.

 

Verbände wie der Immobilienverband IVD und der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) begrüßen zwar die grundsätzlichen Neuregelungen. Allerdings regen sie in Detailfragen zu Änderungen an, um die Praktikabilität im Berufsalltag zu gewährleisten.

Die letztendliche Fassung der Verordnung und ihre Regelungen im Detail bleibt bis zu ihrem Inkrafttreten abzuwarten. Gegenwärtig liegt noch der Referentenentwurf vor.

Quelle: www.bmwi.de